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Mann installiert Photovoltaik-Anlage auf dem Dach

Steuertipp für kleinere Photovoltaik-Anlagen

Antrag auf Liebhaberei und Ausblick 2023 

Ertragsteuerliche Behandlung aktuell:

Bis zum 31.12.2022 besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Liebhaberei für Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung weniger als 10 kWp bei den zugehörigen Finanzämtern zu stellen. Ein gestellter Antrag gilt für alle noch offenen Veranlagungszeiträume. Durch den Antrag auf Liebhaberei entfällt die Ertragsbesteuerung der Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen. Verluste aus dem Betrieb können steuerlich jedoch auch nicht mehr berücksichtigt werden.

Durch eine Antragstellung entfällt außerdem die Verpflichtung zur Abgabe einer Gewinnermittlung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) für die Photovoltaikanlage.

An dieser Stelle bedarf es einer individuellen Überprüfung der Ertrags- bzw. Verlustlage der Photovoltaikanlage.

Umsatzsteuerliche Behandlung aktuell:

Bislang wurde bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage regelmäßig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet und die Regelbesteuerung angewendet.

Dies hatte zur Folge, dass man sich die Vorsteuer aus dem Anschaffungsvorgang von der Finanzverwaltung zurückholen konnte. An die Anwendung der Regelbesteuerung war man im Anschluss 5 Jahre gebunden. Damit ging die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen-/Jahreserklärungen und der Abführung der Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung einher.

Nach Ablauf der 5 Jahre besteht die Möglichkeit des Wechsels zur Kleinunternehmerregelung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vorjahresumsatz bei max. 22.000 EUR liegt und im laufenden Jahr ein Umsatz von 50.000 EUR nicht überschritten wird. Durch Anwendung der Kleinunternehmerregelung entfällt die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. Lediglich eine Überprüfung der Umsatzgrenzen muss weiterhin erfolgen.

Sprechen Sie uns gerne an und wir prüfen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung und des ertragsteuerlichen Antrages auf Liebhaberei. Insgesamt kann somit eine deutliche Reduzierung des Verwaltungsaufwandes einer Photovoltaikanlage erreicht werden.

Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung ab 01.01.2023:

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 sollen mit Wirkung zum 01.01.2023 weitere steuerliche und bürokratische Hürden für Photovoltaikanlagen-Betreiber abgebaut werden. 

Ertragsteuerlich soll eine Steuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kWp bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden wie Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten   Immobilien eingeführt werden. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.

Umsatzsteuerlich soll die Geltung des Nullsteuersatzes für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und Installation von Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von nicht mehr als 30 kWp eingeführt werden. Dies bedeutet, dass der Lieferant einer Photovoltaikanlage keine Umsatzsteuer schuldet (Steuersatz 0%), die Vorsteuer aus seinen Eingangsleistungen aber trotzdem geltend machen kann. 

Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung dürfte somit keinerlei Vorteile (fehlender Vorsteuererstattungsanspruch bei 0%-Steuersatz) bei den Betreibern kleinerer Photovoltaikanlagen mit sich bringen.

Wenn Sie nach dem 01.09.2022 eine Photovoltaikanlage bestellt haben, wird diese voraussichtlich erst in 2023 geliefert. Bitte prüfen Sie an dieser Stelle, ob der leistende Unternehmer den Vorteil des Nullsteuersatzes auch an Sie weitergibt. Nach der gesetzlichen Regelung des § 29 UStG ist er dazu verpflichtet, wenn zwischen Vertragsschluss und Inkrafttreten des Gesetzes weniger als 4 Monate liegen. Hier empfiehlt sich ein vertraglicher Zusatz, dass der vereinbarte Bruttopreis bei Lieferung um die entfallenden 19% Umsatzsteuer gemindert wird.

Falls Sie hiervon betroffen sind, sprechen Sie uns gerne an. Unsere Experten Tim Ickemeyer, Daniel Güth und Nimral Göz stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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